Der Käufer ist allein für die Ladungssicherung nach § 22 StVO verantwortlich. Ausgenommen hiervon ist ausdrücklich der Fall, dass es sich bei dem Ladegut um Gefahrgut handelt. Auch für den Fall, dass die Verladung durch unsere Mitarbeiter auf Grund einer Weisung durch den Käufer vorgenommen wird, resultiert daraus keine Übernahme einer Rechtspflicht zu betriebssicheren Verladung. Dem Käufer stehen gegen uns keine Ansprüche wegen Schäden zu, die aus der Nichtbeachtung seiner gesetzlichen Pflichten und Vorschriften zur Ladungssicherung oder aus einem Verstoß gegen rechtskonforme Hinweise von uns bzw. unserer Mitarbeiter resultieren. Dies gilt nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns bzw. unserer Mitarbeiter beruhen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Ladegut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen ist. Der Käufer übernimmt als Fahrzeugführer mit der Übernahme der Verpflichtung der Beladung auch die Ausführung der Ladetätigkeit, was in den Obhutszeitraum des Frachtführers fällt.
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem Verbraucher Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bleiben unberührt.
(3) Sofern Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens. Gerichtsstand mit Kaufleuten ist ebenfalls unser Sitz.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.